Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Aus einem - wenngleich rechtskräftigen - Baubewilligungsbescheid kann nicht auf eine bestimmte Widmung geschlossen werden. Grundlage bleibt weiterhin die im gültigen Flächenwidmungsplan augewiesene Widmung.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991060007.X04Im RIS seit
11.07.2001