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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ForstG 1975 §17 Abs1;Rechtssatz
Unter dem Begriff "Rodung" ist nicht nur die Beseitigung von Bewuchs und Humus zu verstehen, wobei es rechtlich bedeutungslos ist, ob der Waldgrund zur Ablagerung von Brettern, zur Anlegung von Rasenflächen, zur Aufstellung beweglicher Objekte oder zur Errichtung von Häusern oder Wegen verwendet wird. Dementsprechend werden etwa folgende Maßnahmen als Rodung angesehen: Die Verwendung von Waldboden als Wiese bzw Weg (Hinweis E 25.10.1978, 75/78), zur Schottergewinnung (Hinweis E 25.10.1978, 1491, 1493/78), zur Errichtung einer Hütte und zum Aufstellen von Autobussen als Werkzeuglager (Hinweis E 26.2.1979, 1778/78), zur Verlegung einer Wasserleitung (Hinweis E 3.12.1985, 85/07/0252) hier: Lagerung von Baumaterialien und Errichtung eines Fundamentes für ein Gebäude).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100374.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011