RS Vwgh 1993/5/17 92/10/0374

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Veröffentlicht am 17.05.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter dem Begriff "Rodung" ist nicht nur die Beseitigung von Bewuchs und Humus zu verstehen, wobei es rechtlich bedeutungslos ist, ob der Waldgrund zur Ablagerung von Brettern, zur Anlegung von Rasenflächen, zur Aufstellung beweglicher Objekte oder zur Errichtung von Häusern oder Wegen verwendet wird. Dementsprechend werden etwa folgende Maßnahmen als Rodung angesehen: Die Verwendung von Waldboden als Wiese bzw Weg (Hinweis E 25.10.1978, 75/78), zur Schottergewinnung (Hinweis E 25.10.1978, 1491, 1493/78), zur Errichtung einer Hütte und zum Aufstellen von Autobussen als Werkzeuglager (Hinweis E 26.2.1979, 1778/78), zur Verlegung einer Wasserleitung (Hinweis E 3.12.1985, 85/07/0252) hier: Lagerung von Baumaterialien und Errichtung eines Fundamentes für ein Gebäude).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100374.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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