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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §12 Abs2;Rechtssatz
Die enge Verflechtung zwischen Konzessionsinhaber und Personengesellschaft sowie die Stellung des Konzessionsinhabers in der Personengesellschaft lassen es geboten erscheinen, eine vom Konzessionsinhaber erhobene Beschwerde der Personengesellschaft zuzurechnen, sofern nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine solche Zurechnung ausschließen, wie etwa eine ausdrückliche Erklärung des Konzessionsinhabers, die Beschwerde nicht namens der Personengesellschaft erheben zu wollen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991100214.X03Im RIS seit
11.07.2001