RS Vwgh 1993/5/17 90/10/0058

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Veröffentlicht am 17.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs3 idF 1984/502;
ApG 1907 §12 Abs2 idF 1984/502;
AVG §76 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Richtet sich nach dem eindeutigen Spruch des angefochtenen Bescheides dessen Zahlungsanordnung ausschließlich an die Bf als "Konzessionärin der Apotheke und enthalten weder Spruch noch Begründung, Betreff oder Zustellverfügung einen Hinweis auf die OHG und die Stellung der Bf als Geschäftsführerin, was allenfalls den Schluß hätte zulassen können, als Adressatin des Bescheides wäre in Wahrheit die OHG als Inhaberin der öffentlichen Apotheke gewollt und bezeichnet, ist die Beschwerde ("Beschwerdeführer:

Mag. pharm AB, Apothekerin"; Unterschrift: "Mag. pharm AB") der Bf persönlich zuzurechnen, dies ungeachtet des Briefkopfes "Mag. pharm AB, geschäftsführender Gesellschafter und Konzessionär der XY-Apotheke".

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Umsatz Umsatzrückgang Zählung der Krankenkassenrezepte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100058.X02

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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