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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ApG 1907 §10 Abs3 idF 1984/502;Rechtssatz
Richtet sich nach dem eindeutigen Spruch des angefochtenen Bescheides dessen Zahlungsanordnung ausschließlich an die Bf als "Konzessionärin der Apotheke und enthalten weder Spruch noch Begründung, Betreff oder Zustellverfügung einen Hinweis auf die OHG und die Stellung der Bf als Geschäftsführerin, was allenfalls den Schluß hätte zulassen können, als Adressatin des Bescheides wäre in Wahrheit die OHG als Inhaberin der öffentlichen Apotheke gewollt und bezeichnet, ist die Beschwerde ("Beschwerdeführer:
Mag. pharm AB, Apothekerin"; Unterschrift: "Mag. pharm AB") der Bf persönlich zuzurechnen, dies ungeachtet des Briefkopfes "Mag. pharm AB, geschäftsführender Gesellschafter und Konzessionär der XY-Apotheke".
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Umsatz Umsatzrückgang Zählung der KrankenkassenrezepteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990100058.X02Im RIS seit
25.04.2001