RS Vwgh 1993/5/18 93/01/0269

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Veröffentlicht am 18.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Innerhalb der gesetzten Frist legte der Bf zur Glaubhaftmachung des Ablaufes der sechsmonatigen Frist des § 27 VwGG nur die Kopie eines nicht unterschriebenen Schreibens an ihn vor, aus dem nicht einmal hervorgeht, von wem es stammt. Dieses Schreiben ist daher in keiner Weise geeignet zu bescheinigen, daß im vorliegenden Fall die Frist des § 27 VwGG, die von dem Tag an läuft, an dem die Berufung bei der Stelle einlangte, bei der sie einzubringen war, abgelaufen ist, weil angesichts des Fehlens der postamtlichen Stampiglie auf dem Postaufgabeschein die Frage nach wie vor offen ist, ob die Berufung überhaupt zur Post gegeben wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010269.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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