Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs3 ;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/11/0071 2Stammrechtssatz
Nach § 57 Abs 3 AVG hat die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist dieser Gesetzesstelle lediglich die Folge, daß der Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Die Kraftfahrbehörde ist in einem solchen Fall aber keineswegs daran gehindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (Hinweis E 14.10.1983, 83/02/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110234.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017