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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein Nachbar ist in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung nach § 69 Abs 1 Wr BauO idF 1987/028 nicht gegeben sind.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050064.X02Im RIS seit
03.05.2001