RS Vwgh 1993/5/18 93/05/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1993
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauO Wr §69 Abs1 idF 1987/028;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Nachbar ist in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung nach § 69 Abs 1 Wr BauO idF 1987/028 nicht gegeben sind.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050064.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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