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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wenn auch die Einholung einer förmlichen Gegenschrift in einem Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, so hat der betreffende unabhängige Verwaltungssenat im Falle der Erstattung einer Gegenschrift die Pflicht, diese dem Berufungswerber zur Kenntnis zu bringen und ihm damit Gelegenheit zu geben, zu deren Inhalt ein Vorbringen zu erstatten.
Schlagworte
Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110013.X02Im RIS seit
11.07.2001