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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Bgld 1969 §4 litb;Beachte
Vorgeschichte:82/05/0001 E 18. Mai 1982;Rechtssatz
Bei offener Bebauungsweise (offener Bauweise nach der RGaO) ist eine Kleingarage nur ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn im Seitenabstand zulässig, es sei denn, ein Bebauungsplan sieht eine gegenteilige Anordnung vor.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050302.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009