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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus den angeblich beengten Wohnverhältnissen von Personen, die in einer psychiatrischen Nachsorgeeinrichtung dienenden Gebäude wohnen, können keine Nachbarrechte abgeleitet werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991050186.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010