RS Vwgh 1993/5/18 91/05/0186

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Veröffentlicht am 18.05.1993
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus den angeblich beengten Wohnverhältnissen von Personen, die in einer psychiatrischen Nachsorgeeinrichtung dienenden Gebäude wohnen, können keine Nachbarrechte abgeleitet werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991050186.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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