RS Vwgh 1993/5/18 93/05/0059

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Veröffentlicht am 18.05.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §13;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/07/03 91/14/0112 2

Stammrechtssatz

Der VwGH kann, wenn eine Bindung an eine bestimmte Rechtsanschauung durch ein aufhebendes Erkenntnis bereits eingetreten ist, unter der Voraussetzung, daß sich seit Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sachlage und Rechtslage nicht geändert hat, in dem betreffenden Fall selbst durch einen verstärkten Senat von seiner Rechtsanschauung nicht abgehen

(Hinweis E 6.11.1990, 89/14/0244).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050059.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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