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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll TirolNorm
AWG Tir 1990 §27 Abs1 litg;Rechtssatz
Das VStG enthält keine eigene Definition des Begriffes "Notstand"; nach der bei Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Aufl, Randziffer 752 wiedergegebenen Judikatur des VwGH wird Notstand als schwere und unmittelbare (nicht bloß mögliche) Gefahr, die zu einem "unwiderstehlichen Zwang" führt, qualifiziert. Der Beschuldigte muß sich aus der Gefahr "einzig und allein" durch die strafbare Tat retten können. Notstand wird ausgeschlossen, wenn sich der Beschuldigte selbst in die Zwangslage versetzt hat. Selbst wenn die Gefahr bestanden haben sollte, daß die Gemeinde im "Müll erstickt", enthält die Beschwerde keinerlei Ausführungen dahingehend, daß ausschließlich der Bf zu einer Beseitigung dieser Gefahr im Stande gewesen wäre und daß diese Beseitigung ausschließlich durch die Ausweitung auf nicht genehmigte Grundparzellen möglich war. Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß der Bf trotz Kenntnis der geringen Kapazitäten den Kompostierungsauftrag in dem durch den Vollanschluß der Gemeinde erreichten Umfang übernommen hat. Da sich der Bf freiwillig in die behauptete Zwangslage versetzt hat, kommt es nicht darauf an, ob der der Gemeinde später drohenden Gefahr nur durch (rechtswidrige) Ausweitung der Rotteflächen begegnet werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050071.X01Im RIS seit
11.07.2001