RS Vwgh 1993/5/18 92/05/0315

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Veröffentlicht am 18.05.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO NÖ 1976 §61 Abs1;
BauO NÖ 1976 §61 Abs3;
BauO NÖ 1976 §89 Abs2;

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß ein Sachverständiger aus dem Baufach und nicht ein Architekt die Frage beurteilt, ob Werbeanlagen eine Beeinträchtigung des Ortsbildes darstellen (Hinweis E 18.11.1982, 82/06/0097, VwSlg 10886 A/1982).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050315.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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