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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß ein Sachverständiger aus dem Baufach und nicht ein Architekt die Frage beurteilt, ob Werbeanlagen eine Beeinträchtigung des Ortsbildes darstellen (Hinweis E 18.11.1982, 82/06/0097, VwSlg 10886 A/1982).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050315.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009