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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2 impl;Rechtssatz
Der Bf hat seine Bestrebungen, ein selbständiges Unternehmen zu gründen, zu einer Zeit aufgenommen, als er noch wehrpflichtig war. Er mußte damals damit rechnen, seinen restlichen Grundwehrdienst leisten zu müssen. Seit der Feststellung,daß er auf Grund seines Antrages auf Befreiung von der Wehrpflicht im Sinne des § 76b ZDG zivildienstpflichtig sei, mußte er mit der Zuweisung zu einer Zivildienstleistung rechnen. Er hat dessenungeachtet die Gründung seines Unternehmens in Angriff genommen und ist im Hinblick darauf Verpflichtungen eingegangen, aus denen er nunmehr seine Befreiung ableiten möchte. Es ist kein Grund dafür erkennbar, warum es dem Bf unmöglich oder unzumutbar gewesen sein sollte, die unselbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bis zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes aufrechtzuerhalten. Es liegt demnach ein typischer Fall einer Verletzung der auf Grund des Wehrgesetzes entwickelten und auf das ZDG insbesondere im Hinblick auf die Wortgleichheit der Befreiungstatbestände nach den beiden Gesetzen voll übertragbaren Harmonisierungspflicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110283.X01Im RIS seit
11.07.2001