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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2 impl;Rechtssatz
Die Harmonisierungspflicht verbietet keineswegs, "Vorkehrungen" für ein zukünftiges Erwerbsleben zu treffen. Sie gebietet aber, solche Vorkehrungen zu unterlassen, die eine Wehrdienstleistung oder Zivildienstleistung gefährden können. Im Zusammenhang mit der Zivildienstleistung kommt daher der Möglichkeit einer Antragstellung auf vorzeitige Zivildienstleistung gem § 10 Abs 1 ZDG Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110283.X02Im RIS seit
11.07.2001