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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Weder § 7 Abs 1 noch den übrigen Vorschriften des StarkstromwegeG kann entnommen werden, daß einem von der Errichtung oder vom Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundeigentümer allein auf Grund dieser Eigenschaft ein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage zukommt, ob eine elektrische Leitungsanlage mit den Erfordernissen der Landeskultur und der Raumplanung abgestimmt worden ist. Selbst den zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Köprerschaften kommt nach dem letzten Satz des § 7 Abs 1 StarkstromwegeG nur das Recht zu, im Ermittlungsverfahren gehört zu werden, woraus aber nicht ein darüber hinausgehender Anspruch darauf resultiert, in dem abgeführten Bewilligungsverfahren als Partei iSd § 8 AVG teilzunehmen (Hinweis B 15.12.1987, 87/05/0192).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050078.X01Im RIS seit
28.09.2001