RS Vwgh 1993/5/18 92/05/0289

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/04 88/05/0118 3

Stammrechtssatz

Der technische Sachveständige hat über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, sein Urteil hinsichtlich der Auswirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztSachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerSachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050289.X02

Im RIS seit

11.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten