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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/04 88/05/0118 3Stammrechtssatz
Der technische Sachveständige hat über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, sein Urteil hinsichtlich der Auswirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztSachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerSachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050289.X02Im RIS seit
11.05.2001Zuletzt aktualisiert am
30.12.2010