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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Hinsichtlich der Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudehöhe besitzt ein Nachbar, dessen Liegenschaft von der zu bebauenden Liegenschaft nur durch eine 15 m breite Verkehrsfläche getrennt ist, im Hinblick darauf, daß nach dem geltenden Bebauungsplan die maximal zulässige Gebäudehöhe 26 m beträgt, ein Mitspracherecht. Das subjektiv-öffentliche Recht des Nachbarn auf Einhaltung einer maximal zulässigen Gebäudehöhe wird nur dann verletzt, wenn eine solche Überschreitung an einer dem Nachbarn zugekehrten Front des Gebäudes erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050064.X01Im RIS seit
03.05.2001