RS Vwgh 1993/5/18 93/05/0064

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Veröffentlicht am 18.05.1993
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauO Wr §75;
BauO Wr §81;
BauRallg;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudehöhe besitzt ein Nachbar, dessen Liegenschaft von der zu bebauenden Liegenschaft nur durch eine 15 m breite Verkehrsfläche getrennt ist, im Hinblick darauf, daß nach dem geltenden Bebauungsplan die maximal zulässige Gebäudehöhe 26 m beträgt, ein Mitspracherecht. Das subjektiv-öffentliche Recht des Nachbarn auf Einhaltung einer maximal zulässigen Gebäudehöhe wird nur dann verletzt, wenn eine solche Überschreitung an einer dem Nachbarn zugekehrten Front des Gebäudes erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050064.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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