RS Vwgh 1993/5/18 93/11/0075

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Veröffentlicht am 18.05.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Wird der Wehrpflichtige gem § 39 Abs 5 Z 2 iVm § 36 Abs 2 Z 2 WehrG 1978 vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, weil die Behörde die Möglichkeit, eine Ausbildung als Turnusarzt an einer bestimmten Stelle zu absolvieren, als besonders rücksichtswürdig erachtet, wobei dieser Bescheid den Hinweis, der Wehrpflichtige habe mit der neuerlichen Einberufung zur Ableistung des restlichen ordentlichen Präsenzdienstes "ab Oktober 1993" zu rechnen, enthält - der insoferne verfehlt ist, als der Wegfall des Entlassungsgrundes vor diesem Monat (oder theoretisch auch erst später) eintreten kann, was die Zulässigkeit der Einberufung zu einem früheren Termin (oder allenfalls die Unzulässigkeit der Einberufung zum Oktobertermin 1993) zur Folge haben würde - so wird dem Wehrpflichtigen dadurch kein subjektives Recht auf Unterbleiben einer früheren Einberufung vermittelt, da dieser Hinweis im Hinblick auf seine Überschrift "Zur Beachtung" und die Formulierung zumindest seines übrigen Inhaltes als bloße Wiedergabe des Gesetzesinhaltes unmißverständlich ohne normativen Gehalt mit lediglich informativem Charakter zu verstehen ist.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110075.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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