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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Tir. GVG 1983; nach Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten erfolgte Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einer als Pachtvertrag bezeichneten Bestandgabe gemäß §4 Abs1 und §6 Abs1 litc; kein Mitglied der Landesgrundverkehrsbehörde stand bei seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb der Landesgrundverkehrsbehörde in einem Verhältnis funktioneller oder dienstlicher Unterordnung zum Landesgrundverkehrsreferenten - keine Verletzung des Art6 MRK; Genehmigungstatbestand des §3 Abs1 lite knüpft nicht an eine bestimmte Vertragsform an; rechtmäßige Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch die Grundverkehrsbehörde - kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche Verneinung des Vorliegens eines Pachtvertrages; keine denkunmögliche Annahme, daß die Verwendung des Grundstückes als Grünland und Abstandsfläche keinen zureichenden Grund darstelle, das Grundstück einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zu entziehen; keine Verletzung im Eigentumsrecht
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Behördenzuständigkeit Grundverkehr, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, LandesgrundverkehrsreferentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B499.1985Dokumentnummer
JFR_10139073_85B00499_01