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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gem § 13 Abs 1 Z 2 ZDG abgewiesen wurde, ist nicht deswegen als gegenstandslos anzusehen, weil der Bf sich damit einverstanden erklärt hat, Zivildienst zu leisten, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß der angefochtene Bescheid (hier: die Feststellung der Verletzung der Harmoniserungspflicht durch die Inangriffnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit) auch noch nach diesen Ereignissen infolge seiner Bindungswirkung für die Zukunft rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110283.X03Im RIS seit
11.07.2001