RS Vwgh 1993/5/18 92/11/0283

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Veröffentlicht am 18.05.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
44 Zivildienst

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gem § 13 Abs 1 Z 2 ZDG abgewiesen wurde, ist nicht deswegen als gegenstandslos anzusehen, weil der Bf sich damit einverstanden erklärt hat, Zivildienst zu leisten, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß der angefochtene Bescheid (hier: die Feststellung der Verletzung der Harmoniserungspflicht durch die Inangriffnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit) auch noch nach diesen Ereignissen infolge seiner Bindungswirkung für die Zukunft rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110283.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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