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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die unabhängigen Verwaltungssenate sind ua gerade aus dem Grund eingerichtet worden, um eine Tatsacheninstanz zu schaffen, die grundsätzlich nach durchgeführter mündlicher Verhandlung entscheidet. Der Umstand, daß die belangte Behörde die an sie gerichtete Beschwerde für offenbar (auf Grund der Aktenlage) unbegründet hielt, berechtigt sie keineswegs von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, zumal der Bf keinen Verzicht iSd § 67d Abs 2 AVG erklärt hat. Der in der Unterlassung liegende Verfahrensmangel kann (im Hinblick auf entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde) nicht als unwesentlich qualifiziert werden (Hinweis E 21.10.1992, 92/02/0212).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110013.X01Im RIS seit
11.07.2001