RS Vwgh 1993/5/18 92/05/0302

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Veröffentlicht am 18.05.1993
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Index

L82000 Bauordnung
L82250 Garagen
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
RGaO §13 Abs4;

Beachte

Vorgeschichte:82/05/0001 E 18. Mai 1982;

Rechtssatz

Bei einer Entscheidung gemäß § 13 Abs 4 RGaO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, wobei gerade die Interessen des Nachbarn bei der Ermessensübung mitzuberücksichtigen und nicht zu ihren Lasten einseitig Interessen des Bauwerbers zu bevorzugen sind. Die Berücksichtigung öffentlicher Rücksichten geht jedenfalls nicht ganz allgemein der Berücksichtigung von Nachbarinteressen vor. Auch nach der Vorschrift des § 13 Abs 4 RGaO muß schließlich von einem grundsätzlichen öffentlichen Interesse an der Freihaltung von Seitenabständen ausgegangen werden. Eine Ausnahme nach § 13 Abs 4 RGaO läuft dann grundsätzlich dem Sinn des Gesetzes zuwider, wenn die im Seitenabstand zu errichtende Einstellanlage für den Bauwerber zumutbarerweise auch in einer die Nachbarinteressen weniger beeinträchtigenden Weise gestaltet werden könnte (Hinweis E 9.5.1979, 971/75, 116/79, VwSlg 9834 A/1979).

Schlagworte

ErmessenNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050302.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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