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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Beachte
Vorgeschichte:82/05/0001 E 18. Mai 1982;Rechtssatz
Bei einer Entscheidung gemäß § 13 Abs 4 RGaO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, wobei gerade die Interessen des Nachbarn bei der Ermessensübung mitzuberücksichtigen und nicht zu ihren Lasten einseitig Interessen des Bauwerbers zu bevorzugen sind. Die Berücksichtigung öffentlicher Rücksichten geht jedenfalls nicht ganz allgemein der Berücksichtigung von Nachbarinteressen vor. Auch nach der Vorschrift des § 13 Abs 4 RGaO muß schließlich von einem grundsätzlichen öffentlichen Interesse an der Freihaltung von Seitenabständen ausgegangen werden. Eine Ausnahme nach § 13 Abs 4 RGaO läuft dann grundsätzlich dem Sinn des Gesetzes zuwider, wenn die im Seitenabstand zu errichtende Einstellanlage für den Bauwerber zumutbarerweise auch in einer die Nachbarinteressen weniger beeinträchtigenden Weise gestaltet werden könnte (Hinweis E 9.5.1979, 971/75, 116/79, VwSlg 9834 A/1979).
Schlagworte
ErmessenNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050302.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009