RS Vwgh 1993/5/19 93/09/0020

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 litd idF 1990/450;

Rechtssatz

Die Tätigkeit eines "Feuerungsmaurers" kann nicht in den Bereich der Gesundheitspflege oder Wohlfahrtspflege (iSd § 4 Abs 6 Z 2 lit d AuslBG) eingereiht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090020.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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