RS Vfgh 1986/9/27 B606/85

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Veröffentlicht am 27.09.1986
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Staatsangehörigkeit
B-VG Art83 Abs2
MRK Art6
StGG Art5
Tir GVG 1983 §1 Abs1 Z2 litb, §4 Abs2

Rechtssatz

Tir. GVG 1983; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Rechtserwerb durch eine jur. Person gemäß §4 Abs2; Beurteilung der Genehmigungspflicht hinsichtlich jur. Personen nach §1 Abs1 Z2 litb - kein Rückgriff auf Auslegungsmethoden des IPR; auch der Anteil ausländischen Vermögens an Schachtelgesellschaften iS des §1 Abs1 Z2 litb maßgeblich - hier ausländische jur. Person; rechtmäßige Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch die Grundverkehrsbehörde - kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche Auslegung des §1 Abs1 Z2 litb; keine denkunmögliche Annahme drohender Überfremdung in Achenkirch; keine Verletzung im Eigentumsrecht

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Ausländergrunderwerb, Ausländergrunderwerb Kompetenz, Überfremdung, Behördenzuständigkeit Grundverkehr, Auslegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B606.1985

Dokumentnummer

JFR_10139073_85B00606_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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