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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / StaatsangehörigkeitRechtssatz
Tir. GVG 1983; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Rechtserwerb durch eine jur. Person gemäß §4 Abs2; Beurteilung der Genehmigungspflicht hinsichtlich jur. Personen nach §1 Abs1 Z2 litb - kein Rückgriff auf Auslegungsmethoden des IPR; auch der Anteil ausländischen Vermögens an Schachtelgesellschaften iS des §1 Abs1 Z2 litb maßgeblich - hier ausländische jur. Person; rechtmäßige Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch die Grundverkehrsbehörde - kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche Auslegung des §1 Abs1 Z2 litb; keine denkunmögliche Annahme drohender Überfremdung in Achenkirch; keine Verletzung im Eigentumsrecht
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Ausländergrunderwerb, Ausländergrunderwerb Kompetenz, Überfremdung, Behördenzuständigkeit Grundverkehr, AuslegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B606.1985Dokumentnummer
JFR_10139073_85B00606_01