RS Vwgh 1993/5/19 89/13/0252

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1993
beobachten
merken

Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §36;
GewStG §11 Abs3;
HGB §128;
HGB §171 Abs1;

Beachte

Besprechung in: FJ 9/1996, S 192 - 196;

Rechtssatz

Sanierungsbedürftigkeit iSd § 36 EStG 1972 setzt voraus, daß der Schuldner auch nicht die Möglichkeit der privaten Mittelzuführung hat (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch/2, Textziffer 6 zu § 36 EStG 1972). Dabei ist im Falle einer Kommanditgesellschaft auf die unterschiedlichen Haftungsverpflichtungen der Gesellschafter Bedacht zu nehmen. Privates Vermögen der Gesellschafter darf somit nur insoweit in die Betrachtungen miteinbezogen werden, als die Gläubiger nach den für die Kommanditgesellschaft geltenden Haftungsbestimmungen darauf greifen können (Hinweis § 128, § 171 Abs 1 HGB). Nicht erforderlich ist, daß privates Vermögen in die Kommanditgesellschaft eingebracht oder veräußert werden kann; dessen Belehnbarkeit genügt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989130252.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten