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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1972 §36;Beachte
Besprechung in: FJ 9/1996, S 192 - 196;Rechtssatz
Sanierungsbedürftigkeit iSd § 36 EStG 1972 setzt voraus, daß der Schuldner auch nicht die Möglichkeit der privaten Mittelzuführung hat (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch/2, Textziffer 6 zu § 36 EStG 1972). Dabei ist im Falle einer Kommanditgesellschaft auf die unterschiedlichen Haftungsverpflichtungen der Gesellschafter Bedacht zu nehmen. Privates Vermögen der Gesellschafter darf somit nur insoweit in die Betrachtungen miteinbezogen werden, als die Gläubiger nach den für die Kommanditgesellschaft geltenden Haftungsbestimmungen darauf greifen können (Hinweis § 128, § 171 Abs 1 HGB). Nicht erforderlich ist, daß privates Vermögen in die Kommanditgesellschaft eingebracht oder veräußert werden kann; dessen Belehnbarkeit genügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989130252.X03Im RIS seit
20.11.2000