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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei der Aufhebung eines Verhandlungsbeschlusses mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes tritt im nachhinein ein solcher Rechtszustand ein, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre; im Falle eines bereits ergangenen Disziplinarerkenntisses fehlt es diesem an der notwendigen rechtlichen Grundlage (Hinweis E 25.11.1987, 87/09/0069).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090316.X01Im RIS seit
21.03.2001