RS Vwgh 1993/5/19 92/09/0316

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §124;
DO Wr 1966 §72 Abs1;
DO Wr 1966 §82 Abs3;
DO Wr 1966 §82 Abs6;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Bei der Aufhebung eines Verhandlungsbeschlusses mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes tritt im nachhinein ein solcher Rechtszustand ein, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre; im Falle eines bereits ergangenen Disziplinarerkenntisses fehlt es diesem an der notwendigen rechtlichen Grundlage (Hinweis E 25.11.1987, 87/09/0069).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090316.X01

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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