RS Vwgh 1993/5/19 92/09/0331

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/09/0332

Rechtssatz

Würden die beiden (von der Partei) angegebenen Wohnadressen (hier: in Linz) bloß in geringer Entfernung voneinander liegen, so könnte dies für die Wahrnehmbarkeit der Zustellvorgänge an der (bisherigen) Abgabestelle sprechen (Hinweis E 8.3.1979, 1449/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090331.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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