RS Vwgh 1993/5/19 93/09/0066

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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10/10 Grundrechte
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1990/473 ;
StGG Art5;

Rechtssatz

Jedes Grundstück wird durch seine Lage und Beschaffenheit sowie seine Einbettung in die Landschaft und Natur, also seine "Situation" geprägt. Darauf muß der Eigentümer bei Ankauf des Grundstückes und bei der Ausübung seiner Befugnisse im Hinblick auf die Sozialbindung des Eigentums Rücksicht nehmen. Daher lastet auf jedem Grundstück gleichsam eine aus seiner Situationsgebundenheit abzuleitende immanente Beschränkung der Rechte des Eigentümers, aus der sich Schranken seiner Nutzungsmacht und Verfügungsmacht, vor allem in bezug auf die Erfordernisse des Naturschutzes und Denkmalschutzes ergeben. Wie diese Grenzen im Einzelfall zu ziehen sind, ist jeweils auf Grund einer wertenden Beurteilung der Kollision zwischen den berührten Belangen des Allgemeinwohls und den betreffenden Eigentümerinteressen festzustellen. Auf den Denkmalschutz übertragen bedeutet dies, daß von einer Situationsgebundenheit eines Grundstücks nicht nur auf Grund von äußeren Umständen, dh auf Grund von Tatsachen, die sich aus dem Verhältnis des in Rede stehenden Grundstückes zu seiner Umgebung ergeben gesprochen werden kann. Vielmehr kann eine besondere, die Sozialbindung aktualisierende Situation sich auch aus der Tatsache ergeben, daß das Grundstück mit einem nach den jeweils geltenden Denkmalschutzvorschriften schützenswerten Bauwerk bebaut ist oder (wie im Beschwerdefalle) im Erduntergrund archäologisch oder historisch besonders wertvolle Kulturdenkmale aufweist, die nach Entdeckung als Bodenfunde ausgewertet bzw geborgen werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090066.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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