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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z3 idF 1990/450;Rechtssatz
Allein der Umstand, daß es sich bei dem Antragsteller um einen "privaten Dienstgeber" handelt, schließt es nicht aus, ihm auf der Grundlage des § 4 Abs 6 Z 3 AuslBG die beantragte Beschäftigungsbewilligung zu erteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090020.X03Im RIS seit
20.11.2000