RS Vwgh 1993/5/19 89/09/0005

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §38;
DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1978/167;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1978/167;
DMSG 1923 §5 Abs5 idF 1978/167;
DMSG 1923 §7 Abs1 idF 1978/167;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/09/0078 89/09/0069

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der im Verfahren nach § 5 Abs 1 DMSG rechtserheblichen Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen (hier nach § 4 Abs 1 zweiter Satz DMSG) kommt es nicht darauf an, ob überhaupt ein rechtskräftiger behördlicher Auftrag (hier: nach § 7 DMSG) erlassen wurde oder nicht. Vielmehr kann die Behörde im Verfahren nach § 5 DMSG als Vorfrage selbständig beurteilen, in welchem Umfang eine derartige Verpflichtung jeweils im Einzelfall vorliegt, mit welchem Kostenaufwand sie verbunden wäre und ob die solcherart ermittelte Summe die Erhaltung des Denkmales wirtschaftlich zumutbar macht oder nicht. Dabei sind rechtsverbindlich zugesagte bzw tatsächlich gewährte Förderungen Dritter (in der Regel wird es sich um Förderungen von Gebietskörperschaften handeln) zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989090005.X15

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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