RS Vwgh 1993/5/19 93/09/0044

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Rechtssatz

Soweit die Arbeitgeberin (in ihrer Beschwerde) auf 11 namentlich genannte, bei der "Apothekerkammer" vorgemerkte Bewerber hinweist, die alle aus verschiedenen Gründen für den in Frage stehenden Arbeitsplatz ("Apothekenhelferanlernling") nicht in Frage kämen, so reicht dies nicht zur Widerlegung der Feststellung der Berufungsbehörde aus, es stünden beim Arbeitsamt nach der Reihenfolge des § 4b AuslBG Ersatzarbeitskräfte für die von der Arbeitgeberin zu besetzende Arbeitsstelle zur Verfügung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090044.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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