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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Soweit die Arbeitgeberin (in ihrer Beschwerde) auf 11 namentlich genannte, bei der "Apothekerkammer" vorgemerkte Bewerber hinweist, die alle aus verschiedenen Gründen für den in Frage stehenden Arbeitsplatz ("Apothekenhelferanlernling") nicht in Frage kämen, so reicht dies nicht zur Widerlegung der Feststellung der Berufungsbehörde aus, es stünden beim Arbeitsamt nach der Reihenfolge des § 4b AuslBG Ersatzarbeitskräfte für die von der Arbeitgeberin zu besetzende Arbeitsstelle zur Verfügung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090044.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.01.2011