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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Bei der Suspendierung handelt es sich um eine einstweilige Sicherungsmaßnahme, deren Verfügung bereits vor eindeutiger Klärung der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich erfolgt. Es braucht von der Behörde daher nicht nachgewiesen werden, daß der Beamte (Lehrer) die Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat, es genügt vielmehr der konkrete Verdacht des Vorliegens solcher. Ein solcher Verdacht liegt dann vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (Hinweis E 14.9.1988, 88/09/0046).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090032.X04Im RIS seit
15.01.2002