RS Vwgh 1993/5/19 92/09/0032

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
LDG 1984 §80 Abs1;
LDG 1984 §80 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Suspendierung handelt es sich um eine einstweilige Sicherungsmaßnahme, deren Verfügung bereits vor eindeutiger Klärung der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich erfolgt. Es braucht von der Behörde daher nicht nachgewiesen werden, daß der Beamte (Lehrer) die Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat, es genügt vielmehr der konkrete Verdacht des Vorliegens solcher. Ein solcher Verdacht liegt dann vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (Hinweis E 14.9.1988, 88/09/0046).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090032.X04

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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