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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §26 Abs1 idF 1990/450;Rechtssatz
Aus dem Zusammenhang der Abs 2, 3 und 4 des § 26 AuslBG ist abzuleiten, daß es sich bei den Objekten, die der Überwachung durch die im Abs 1 taxativ aufgezählten Organe unterliegen, um solche des Arbeitgebers bzw des Auftraggebers, bei dem der Arbeitgeber Arbeitsleistungen erbringen läßt, handeln muß. Daß dieser zur Duldung der Überwachung verpflichtete Personenkreis, den auch nach § 26 Abs 3 und 4 AuslBG eine bestimmte Mitwirkungsverpflichtung treffen könne, auch Eigentümer der im § 26 Abs 2 AuslBG genannten Objekte sein muß, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen; es reicht daher die (auf welchem Rechtstitel auch immer) beruhende Innehabung der genannten Objekte aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090183.X01Im RIS seit
20.11.2000