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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §16 Abs1;Rechtssatz
Eine Belehrung (Aufforderung) kann nur dann Gegenstand eines beweiskräftigen Aktenvermerkes im Sinne des § 16 AVG sein, wenn diesem wenigstens der Name des Organwalters, der die Belehrung (Aufforderung) erteilte, der Gegenstand der Belehrung (Aufforderung) sowie der Zeitpunkt, zu dem diese erfolgte, entnommen werden kann (Hinweis E 25.2.1970, 460/69, VwSlg 7742 A/1970).
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090070.X02Im RIS seit
27.11.2000