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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207 Abs2;Rechtssatz
Durch die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung des § 9 EStG 1972 wird der Abgabenanspruch um vier Jahre hinausgeschoben. Erst mit dem ungenützten Verstreichen der Verwendungsfrist wird der Nachversteuerungstatbestand verwirklicht, sodaß die Bemessungsverjährung nach § 208 Abs 1 lit a BAO mit dem Ablauf des viertfolgenden Jahres und nicht bereits mit Ablauf des Jahres der Rücklagenbildung zu laufen beginnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989130199.X03Im RIS seit
20.11.2000