RS Vwgh 1993/5/19 89/09/0005

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

Denkmalschutz
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

BauPolG Slbg 1973
BauRallg
DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1978/167
DMSG 1923 §7 Abs1 idF 1978/167
DMSG 1923 §7 Abs2 idF 1978/167
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/09/0069
89/09/0078

Rechtssatz

§ 7 Abs 1 DMSG steht im Dienste der Abwehr von Gefahren, die Denkmälern durch Zerstörung, Veränderung oder Veräußerung durch die Nichteinhaltung aller Bestimmungen des § 4 bis § 6 DMSG drohen können und der Hintanhaltung der damit verbundenen wesentlichen Schädigung des Interesses der Denkmalpflege. Dazu zählt auch die Verpflichtung nach § 4 Abs 1 zweiter Satz DMSG. Daher sind Maßnahmen (Verfügungen) nach § 7 Abs 1 DMSG auch bei Unterlassung der für den Bestand des Denkmales unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, wenn die Unterlassung durch die Verpflichteten in der offenbaren Absicht geschieht, das Denkmal zu zerstören (so schon Helfgott, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz, 1979, FN 1 zu § 7, S 77). Die zur früheren Rechtslage im E 12.3.1970, 1267/69, vertretene Auffassung, einer Vernachlässigung (Verwahrlosung) eines Denkmales könne durch § 7 Abs 1 DMSG nicht begegnet werden, ist insoweit seit der Novelle BGBl Nr 167/1978 als überholt anzusehen. Daß das Gesetz nur "provisorische" Maßnahmen zuließe, kann weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 7 Abs 1 DMSG entnommen werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989090005.X03

Im RIS seit

01.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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