RS Vwgh 1993/5/19 93/09/0044

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4b idF 1990/450;

Rechtssatz

Aus dem Hinweis der antragstellenden Arbeitgeberin, die Tante der beantragten Ausländerin würde für alle Aufenthaltsunkosten aufkommen, kann kein Argument für die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung gewonnen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090044.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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