RS Vwgh 1993/5/19 89/13/0151

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §1;
EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §2 Abs1;
KStG 1966 §1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/17 87/13/0157 1 (hier in Ansehung der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 8 EStG 1972)

Stammrechtssatz

Personengesellschaften und andere Mitunternehmerschaften sind nicht Adressaten jenes Normenkomplexes, mit dem die Ermittlung des Einkommens und der einzelnen Einkommenskomponenten geregelt wird (Hinweis E 3.3.1987, 86/14/0128). Daraus folgt, daß alle Umstände und wirtschaftlichen Aktivitäten, die für die Einkommensermittlung von Bedeutung sind, vorerst einer natürlichen Person zugerechnet werden müssen und nur unter Beachtung dieser Zurechnung tatbestandsbezogen zu ermitteln und zu würdigen sind. Dies gilt auch für die Anwendung der Bestimmung des § 23 Z 2 EStG 1972.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989130151.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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