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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/17 87/13/0157 1 (hier in Ansehung der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 8 EStG 1972)Stammrechtssatz
Personengesellschaften und andere Mitunternehmerschaften sind nicht Adressaten jenes Normenkomplexes, mit dem die Ermittlung des Einkommens und der einzelnen Einkommenskomponenten geregelt wird (Hinweis E 3.3.1987, 86/14/0128). Daraus folgt, daß alle Umstände und wirtschaftlichen Aktivitäten, die für die Einkommensermittlung von Bedeutung sind, vorerst einer natürlichen Person zugerechnet werden müssen und nur unter Beachtung dieser Zurechnung tatbestandsbezogen zu ermitteln und zu würdigen sind. Dies gilt auch für die Anwendung der Bestimmung des § 23 Z 2 EStG 1972.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989130151.X04Im RIS seit
20.11.2000