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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Eine Verkürzung der vorgesehenen Arbeitszeit um bloß 15 Stunden vermag an der Identität des Arbeitsplatzes (hier: einer Altenhelferin) nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090022.X02Im RIS seit
11.07.2001