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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z8;Rechtssatz
Auch wenn im § 16 Abs 1 Z 8 und im § 7 EStG 1972 nur von Wirtschaftsgütern und nicht von (Anteilen) Teilen daran die Rede ist, gelten diese Bestimmungen über die Abschreibung von Wirtschaftsgütern nicht nur für Alleineigentümer, sondern auch für Miteigentümer. Als Wirtschaftsgut iSd § 7 bzw des § 16 Abs 1 Z 8 EStG 1972 ist bei Miteigentum an einem Gebäude nicht der Gebäudeteil, sondern das Anteilsrecht am ganzen Gebäude zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989130151.X01Im RIS seit
20.11.2000