RS Vwgh 1993/5/19 89/13/0151

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §7 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn im § 16 Abs 1 Z 8 und im § 7 EStG 1972 nur von Wirtschaftsgütern und nicht von (Anteilen) Teilen daran die Rede ist, gelten diese Bestimmungen über die Abschreibung von Wirtschaftsgütern nicht nur für Alleineigentümer, sondern auch für Miteigentümer. Als Wirtschaftsgut iSd § 7 bzw des § 16 Abs 1 Z 8 EStG 1972 ist bei Miteigentum an einem Gebäude nicht der Gebäudeteil, sondern das Anteilsrecht am ganzen Gebäude zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989130151.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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