RS Vwgh 1993/5/19 89/09/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

Denkmalschutz
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
77 Kunst Kultur

Norm

BauPolG Slbg 1973
BauRallg
B-VG Art10 Abs1 Z13
B-VG Art15 Abs1
DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1978/167
DMSG 1923 §7 Abs1 idF 1978/167

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/09/0069
89/09/0078

Rechtssatz

Es besteht kein verfassungsrechtliches Gebot, die Wirksamkeit einer behördlichen Anordnung gefahrenabwehrender Maßnahmen (iSd § 7 Abs 1 DMSG) von der Erteilung einer allfälligen Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften, deren Erlassung in die Kompentenz einer anderen Gebietskörperschaft fällt, abhängig zu machen oder auch nur ausdrücklich darauf hinzuweisen. Auch aus dem DSchG selbst läßt sich eine derartige Verpflichtung nicht ableiten, wird doch auf die Anordnung von Maßnahmen (schlechthin) abgestellt.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989090005.X08

Im RIS seit

01.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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