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DenkmalschutzNorm
BauPolG Slbg 1973Beachte
Rechtssatz
Es besteht kein verfassungsrechtliches Gebot, die Wirksamkeit einer behördlichen Anordnung gefahrenabwehrender Maßnahmen (iSd § 7 Abs 1 DMSG) von der Erteilung einer allfälligen Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften, deren Erlassung in die Kompentenz einer anderen Gebietskörperschaft fällt, abhängig zu machen oder auch nur ausdrücklich darauf hinzuweisen. Auch aus dem DSchG selbst läßt sich eine derartige Verpflichtung nicht ableiten, wird doch auf die Anordnung von Maßnahmen (schlechthin) abgestellt.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989090005.X08Im RIS seit
01.04.2022Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022