RS Vwgh 1993/5/19 89/09/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/09/0078 89/09/0069

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 10 VVG mit den übrigen Vorschriften des Vollstreckungsverfahrens ergibt sich, daß der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Titelbescheid oder die Vollstreckungsverfügung zu unbestimmt oder sonst nicht vollstreckbar ist (Hinweis E 29.9.1960, 327/60, VwSlg 5381 A/1960; E 11.12.1984, 84/04/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989090005.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten