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DenkmalschutzNorm
B-VG Art130 Abs2Beachte
Rechtssatz
Nur dort, wo die Erhaltung der Substanz des Denkmales selbst aus technischen und wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen ist, kommt im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs 1 DMSG eine Zerstörung des Denkmales in Frage (Hinweis E 21.3.1983, 82/12/0070).
Schlagworte
Ermessen Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989090005.X14Im RIS seit
01.04.2022Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022