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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §245 Abs3;Rechtssatz
Bei deutlicher Bescheidgestaltung, wenn die behördlichen Erledigungen etwa eine Trennung in Wiederaufnahmebescheide und Abgabenbescheide klar erkennen lassen, kommt der Bezeichnung des Gegenstandes der Berufung (Berufung betreffend Wiederaufnahmebescheide und/oder Sachbescheide) entsprechende Bedeutung zu, sodaß eine Auslegung oder Umdeutung der diesbezüglich eindeutigen Parteierklärung nicht in Betracht kommt (hier Fristverlängerungsansuchen nur für Berufung gegen die Abgabenbescheide).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992130269.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011