RS Vwgh 1993/5/19 91/13/0045

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §90;
ABGB §98;
BAO §167 Abs2;
BAO §21;
BAO §22;
BAO §23;
BAO §25;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Nicht jedwede Unterstützung des Ehegatten, die sich auf die Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten bezieht und darauf - auch in materieller Hinsicht - günstige Auswirkungen zeitigt, ist einer Abgeltung iSd § 98 ABGB zugänglich. Für die Erfüllung der allgemeinen Beistandspflicht - ohne eine "Mitwirkung im Erwerb" - iSd § 90 erster Satz ABGB besteht kein Anspruch auf Entgelt (Hinweis E 9.10.1991, 90/13/0012). Es ist daher nicht richtig, daß jede über die Haushaltsführung hinausgehende Tätigkeit nur auf Grund einer (schuldrechtlichen) Vereinbarung zwischen den Ehegatten erfolgen könne und deshalb eine den Kriterien der Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entsprechende Vereinbarung über die Leistung von Büroarbeiten und Schreibarbeiten durch die Ehegattin nicht erforderlich sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130045.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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