Auf Grund des § 5 Abs 1 DMSG (idF der Novelle 1978) ist in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes (vgl insbesondere § 1 Abs 1 und § 2 DMSG) abzuleiten, daß die Behörde bei der Erledigung eines Antrages auf Zerstörung (Veränderung) eines Denkmales die Gründe, die für die Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit jenen Interessen abzuwägen hat, die der Antragsteller gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz DMSG für die Zerstörung geltend gemacht hat. Mangels jeglicher Einschränkung können die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe sowohl öffentliche als auch private Interessen betreffen (Hinweis VfSlg 11019/1986; vgl aber auch den AB zur Novelle 1978, 795 Blg NR XVI.GP zu § 5 Abs 1, Seite 2, wonach es dem Antragsteller freisteht, alle Gründe vorzutragen, die seiner Meinung nach für die Veränderung oder Zerstörung eines unter Denkmalschutz stehenden Objektes sprechen). Dazu gehört auch das Vorbringen, die Erhaltung des Denkmales wäre wirtschaftlich nicht zumutbar (Hinweis VfSlg 11019/1986; siehe in diesem Zusammenhang auch die in § 5 Abs 5 DMSG vorgesehene Möglichkeit der Vergabe von Förderungsmittel zur Erhaltung von Denkmälern).