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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §21 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0799/73 E 19. November 1974 VwSlg 8709 A/1974 RS 2Stammrechtssatz
Die Ermahnung im Sinne des § 21 VStG 1950 idF der Nov BGBl Nr 275/1971, ist keine Strafe. Gleichwohl kann sie nach Erschöpfung des Instanzenzuges vor dem VwGH mit Beschwerde bekämpft werden.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH StrafverfahrenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090031.X09Im RIS seit
19.06.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011