RS Vwgh 1993/5/19 92/09/0183

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §26 Abs2 idF 1990/450;
AuslBG §26 Abs3 idF 1990/450;
AuslBG §26 Abs4 idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litd idF 1990/450;

Rechtssatz

Nach dem dem Beschuldigten zur Last gelegten Unterlassen (Nichtgewährung des Zutritts zum Betriebsgelände = Betriebsstätte zwecks Durchführung einer Kontrolle iSd § 26 Abs 2 AuslBG) kommt es nicht darauf an, ob ein sonstiges Objekt im Sinne des § 26 Abs 2 AuslBG überhaupt vorlag oder nicht. Auch kann der Beschuldigte aus einer "ex post-Betrachtung" (keine Feststellung einer nach dem AuslBG rechtswidrigen Beschäftigung von Ausländern durch den Beschuldigten) nichts für seinen Standpunkt gewinnen, er habe den Zutritt zutreffend verweigern können. Abgesehen davon, daß das Vorliegen eines begründeten Verdachtes nur für den letzten Tatbestand nach § 26 Abs 2 AuslBG ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehen ist, gehört es zum Wesen des Verdachtes, daß keine Gewißheit über vermutete Umstände vorliegt, es für deren Zutreffen aber gewisse Anhaltspunkte gibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090183.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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