RS Vwgh 1993/5/19 93/09/0022

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Rechtssatz

Was die Feststellung der Behörde betrifft, die Vorlage einer Bescheinigung über einen von der beantragten Ausländerin bei der Antragstellerin absolvierten Heimhilfekurs und Krankenhilfekurs stelle keinen ausreichenden Grund dar, eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, weil die Antragstellerin ebenso Inländer/innen bzw integrierte Ausländer/innen derartigen Schulungsmaßnahmen unterziehen könnte bzw hätte können (aus denen sie ihren Personalbedarf rekrutieren könnte), so kann daraus KEIN ARGUMENT für eine Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gewonnen werden. Einen - antragstellenden - Arbeitgeber trifft nämlich nach dem Gesetz keinesfalls die Verpflichtung, "Inländer/innen bzw integrierte Ausländer/innen" (allenfalls über einen längeren Zeitraum) einzuschulen, damit auch diese den - zulässigen - Anforderungen an den zu besetzenden Arbeitsplatz entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090022.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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